Schein­­selb­­stständig­­keit: Ein umfassender Leitfaden [+Checkliste]

· 15 Min. Lesezeit · Aktualisiert: 14. Oktober 2026
ScheinselbstständigkeitTipps & Tricks
Redaktionelle Illustration zum Thema Ein umfassender Leitfaden [+Checkliste].

Wer Freelancer einsetzt, muss Scheinselbstständigkeit im Blick haben. Sonst drohen hohe Nachzahlungen und im schlimmsten Fall ein Strafverfahren. Dieser Leitfaden erklärt, woran Prüfer Scheinselbstständigkeit erkennen, was passiert, wenn es schiefgeht, und wie das Statusfeststellungsverfahren funktioniert. Dazu kommen ein Fall aus der Autoindustrie, Praxistipps und eine Checkliste für deine Projekte.

Rechtsstand: Oktober 2026. Dieser Leitfaden gibt einen Überblick und ersetzt keine Rechtsberatung.

1. Was ist Scheinselbstständigkeit?

Scheinselbstständigkeit (auch Scheinselbständigkeit geschrieben) liegt vor, wenn jemand laut Vertrag selbstständig arbeitet, tatsächlich aber wie ein Angestellter tätig ist. Rechtlich ist er dann abhängig beschäftigt. Der Auftraggeber hätte ihn als Arbeitnehmer zur Sozialversicherung anmelden müssen.

Maßstab ist § 7 Abs. 1 SGB IV. Danach ist Beschäftigung „die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis“. Anhaltspunkte dafür sind eine Tätigkeit nach Weisungen und die Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers. Die Deutsche Rentenversicherung definiert den Begriff so (DRV-Lexikon):

„Als scheinselbstständige Arbeitnehmer werden Personen bezeichnet, die formal wie selbstständig Tätige (Auftragnehmer) auftreten, tatsächlich jedoch abhängig Beschäftigte im Sinne des § 7 Abs. 1 SGB IV sind.“

Ist Scheinselbstständigkeit gefährlich?

Ja, für Freelancer und für Unternehmen, die Freelancer einsetzen. Stellt eine Prüfung fest, dass ein Freelancer in Wahrheit beschäftigt war, gilt die Zusammenarbeit rückwirkend als Beschäftigung. Dann muss der Auftraggeber Sozialversicherungsbeiträge nachzahlen, und weitere Folgen können dazukommen (Abschnitt 3).

Das Risiko ist real: Die Rentenversicherung prüft jeden Arbeitgeber mindestens alle vier Jahre (§ 28p SGB IV).

Wer prüft, ob Scheinselbstständigkeit vorliegt?

Eine Prüfung kann auf mehreren Wegen ins Rollen kommen:

  • Betriebsprüfung: Bewertet die Rentenversicherung bei der Betriebsprüfung einen Auftrag anders als du, fordert sie die Beiträge nach. Als Auftraggeber musst du deshalb wie jeder Arbeitgeber selbst prüfen, ob ein Auftragnehmer bei dir beschäftigt oder selbstständig ist (DRV-Lexikon).
  • Krankenkasse: Als Einzugsstelle entscheidet auch die Krankenkasse über die Versicherungspflicht (§ 28h SGB IV).
  • Zoll: Die Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) prüft bei Verdacht auf Scheinselbstständigkeit. Der Gesetzgeber hat ihre Befugnisse dafür 2019 erweitert. Die Begründung des Gesetzentwurfs ist deutlich: „Scheinselbstständigkeit führt zu fehlender sozialer Absicherung bei den vermeintlich Selbstständigen und belastet die Sozialsysteme.“ (Bundestagsdrucksache 19/8691)
  • Finanzamt: Bei einer Lohnsteuer-Außenprüfung kann das Finanzamt einen Freelancer steuerlich als Arbeitnehmer einstufen.
  • Arbeitsgericht: Klagt ein Freelancer etwa auf Festanstellung oder Kündigungsschutz, klärt das Arbeitsgericht, ob ein Arbeitsverhältnis besteht.
  • Statusfeststellungsverfahren: Du und der Freelancer könnt den Status selbst bei der Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund klären lassen. Wie das geht, steht in Abschnitt 4.

2. Welche Kriterien entscheiden über Scheinselbstständigkeit?

Es gibt kein Schwarz oder Weiß. Die Rentenversicherung entscheidet aufgrund einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls (§ 7a Abs. 2 SGB IV). Einen Katalog zum Abhaken gibt es im Gesetz nicht, nur Anhaltspunkte und Vergleichsfälle, an denen du dich orientieren kannst.

Geprüft werden die Verträge und die tatsächlichen Verhältnisse im Arbeitsalltag. Weichen beide voneinander ab, geht nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts die gelebte Praxis vor (BSG, Urteil vom 4. Juni 2019, B 12 R 11/18 R). Diese Kriterien spielen unter anderem eine Rolle:

  1. Keine eigenen Mitarbeitenden. Wer allein arbeitet, ist deshalb noch nicht scheinselbstständig. Eigene Angestellte sprechen aber für ein eigenes Unternehmen. Achtung, Verwechslungsgefahr: Wer keine versicherungspflichtigen Angestellten hat und auf Dauer im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber arbeitet, kann als Selbstständiger rentenversicherungspflichtig sein (§ 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI). Das ist keine Scheinselbstständigkeit. Die Beiträge zahlt dann der Selbstständige selbst (§ 169 SGB VI).

  2. Lange Einsätze ohne klares Ende. Ein Projekt mit Ziel und Laufzeit passt zu einem Auftrag. Arbeitet ein Freelancer jahrelang ohne abgegrenztes Projekt für dasselbe Unternehmen, wirkt das eher wie eine Stelle.

  3. Nur ein Auftraggeber. Erzielt ein Freelancer fast seinen gesamten Umsatz mit einem Kunden, fehlt das unternehmerische Auftreten am Markt. Das allein macht noch keine Scheinselbstständigkeit, verstärkt aber andere Anzeichen.

  4. Geregelte Arbeitszeiten. Selbstständige schulden eine vereinbarte Leistung, keine Anwesenheit. Feste Termine wie Abstimmungen sind normal. Feste Arbeitszeiten, Zeiterfassung wie bei Angestellten oder Urlaubsanträge passen dagegen zu einer Anstellung.

  5. Arbeitsanweisungen per Mail oder Chat. Selbstständige entscheiden selbst, wie sie ein Ziel erreichen. Ein Werkunternehmer schuldet ein vereinbartes Werk, keine bloße Tätigkeit. Laufende Einzelanweisungen sprechen für Weisungsgebundenheit, auch wenn sie digital kommen und der Freelancer remote arbeitet.

  6. Niedrige Stundensätze. Ein Honorar deutlich über dem Gehalt vergleichbarer Angestellter, das eigene Vorsorge zulässt, wertet das Bundessozialgericht als gewichtiges Indiz für Selbstständigkeit (BSG, Urteil vom 31. März 2017, B 12 R 7/15 R). Ein Satz auf Angestelltenniveau liefert dieses Indiz nicht. Allein entscheidet die Honorarhöhe aber nicht. Mit einem Zuschlag auf den üblichen Stundenlohn kann sich ein Auftraggeber auch nicht von der Versicherungspflicht „freikaufen“ (BSG, B 12 R 11/18 R).

  7. Einbindung in Entscheidungen und Abläufe. Ist der Freelancer bei Material, Personal oder Arbeitsmitteln an Vorgaben gebunden? Ist er wie ein Angestellter in Teamabläufe eingeplant? Selbstständige verantworten ihr Ergebnis und entscheiden selbst über den Weg dorthin.

Kommen klarere Regeln?

Unternehmen, die mit Freelancern arbeiten, fordern seit Jahren klarere Regeln. Der Verband der Gründer und Selbstständigen Deutschland (VGSD) setzt sich für mehr Rechtssicherheit bei der Statusfeststellung ein (VGSD). Auch wir bei ElevateX halten mehr Transparenz für unvermeidbar.

Eine Reform ist in Arbeit: Ein Referentenentwurf des Bundesarbeitsministeriums von 2026 sieht ab 2028 eine zusätzliche „neue Selbstständigkeit“ vor, verbunden mit Rentenversicherungspflicht (LTO). Stand Oktober 2026 ist nichts beschlossen. Bis zu einer Neuregelung gelten die Regeln aus diesem Leitfaden.

3. Was sind die Risiken von Scheinselbstständigkeit?

Betroffen sein können alle Selbstständigen, die Aufträge übernehmen, besonders Freelancer und freie Mitarbeiter. Stellt eine Prüfung eine Beschäftigung fest, hat das Folgen für beide Seiten.

Was droht Freelancern?

Einerseits bekommt ein Freelancer dadurch Rechte. Ist er auch arbeitsrechtlich Arbeitnehmer (§ 611a BGB), stehen ihm etwa Kündigungsschutz und Urlaub zu. Andererseits kommen Nachteile auf ihn zu.

Das trifft viele hart, denn die meisten Freelancer haben sich bewusst für die Selbstständigkeit entschieden und zum Beispiel ihre Altersvorsorge darauf abgestimmt. Ein aufgezwungenes Angestelltenverhältnis kann diese Planung durchkreuzen.

Dazu kommt die Umsatzsteuer: Stuft auch das Finanzamt den Freelancer als Arbeitnehmer ein, war er für diesen Auftrag kein Unternehmer. Die Umsatzsteuer aus seinen Rechnungen schuldet er trotzdem. Berichtigen kann er sie nur mit Zustimmung des Finanzamts und erst, wenn der Auftraggeber die Vorsteuer daraus nicht abgezogen oder zurückgezahlt hat (§ 14c Abs. 2 UStG).

Welche Risiken tragen Auftraggeber?

Für den Auftraggeber gelten rückwirkend alle Pflichten eines Arbeitgebers. Die wichtigsten Folgen:

  • Beiträge nachzahlen: Der Arbeitgeber schuldet den gesamten Sozialversicherungsbeitrag, also Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil (§ 28e SGB IV). Die Ansprüche verjähren erst vier Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem die Beiträge fällig waren. Bei vorsätzlich vorenthaltenen Beiträgen sind es 30 Jahre (§ 25 SGB IV).
  • Arbeitnehmeranteil selbst tragen: Den Anteil des Beschäftigten kann der Arbeitgeber nur über Abzüge vom Lohn zurückholen. Versäumte Abzüge sind in der Regel nur bei den nächsten drei Lohnzahlungen erlaubt (§ 28g SGB IV). Für zurückliegende Jahre bleibt der Arbeitnehmeranteil deshalb meist beim Auftraggeber.
  • Säumniszuschläge: Für jeden angefangenen Monat der Säumnis fällt 1 Prozent der rückständigen Beiträge an. Die Zuschläge entfallen nur, wenn der Auftraggeber glaubhaft macht, dass er unverschuldet nichts von der Zahlungspflicht wusste (§ 24 SGB IV).
  • Lohnsteuer: Das Finanzamt kann den Auftraggeber für nicht einbehaltene Lohnsteuer in Haftung nehmen. Insoweit haften Auftraggeber und Freelancer als Gesamtschuldner (§ 42d EStG).
  • Vorsteuer: War der Freelancer umsatzsteuerlich kein Unternehmer, berechtigen seine Rechnungen nicht zum Vorsteuerabzug (§ 15 UStG). Bereits abgezogene Vorsteuer muss der Auftraggeber zurückzahlen.
  • Bußgeld und Strafe: Schon leichtfertig vorenthaltene Beiträge können ein Bußgeld von bis zu 50.000 Euro kosten (§ 8 SchwarzArbG). Wer Beiträge vorsätzlich vorenthält, macht sich strafbar. Es drohen Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren, in besonders schweren Fällen mehr (§ 266a StGB).
  • Arbeitsrecht: Ist der Freelancer auch arbeitsrechtlich Arbeitnehmer, hat er dieselben Rechte wie deine Angestellten.

Praxisbeispiel: Scheinwerkverträge bei einem Autobauer

Wie schnell aus einem Auftrag ein Arbeitsverhältnis werden kann, zeigt ein Fall bei einem großen deutschen Automobilhersteller. Zwei IT-Spezialisten arbeiteten dort formal über Werkverträge. Angestellt waren sie bei Dienstleistern, Freelancer waren sie also nicht. Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg wertete die Verträge als Scheinwerkverträge und gab ihrer Klage auf ein Arbeitsverhältnis mit dem Autobauer statt (Urteil vom 1. August 2013, 2 Sa 6/13). Vor dem Arbeitsgericht Stuttgart hatten die beiden noch verloren. Das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht endete ohne Urteil.

Das Muster ähnelt der Scheinselbstständigkeit: Der Autobauer setzte die beiden ein wie eigene Mitarbeitende, ohne ihr Arbeitgeber zu sein. Für das Gericht zählten vor allem diese Punkte:

  • Weisungen am Ticketsystem vorbei: Der Autobauer hatte ein Ticketsystem eingeführt, um genau dieses Risiko zu vermeiden. In der Praxis bekamen die Spezialisten aber laufend Aufträge direkt von Mitarbeitenden, auch auf elektronischem Weg.
  • Eingliederung: Die beiden arbeiteten über lange Zeit in den Räumen des Konzerns, mit dessen Geräten, oft zu festen Zeiten und eng vernetzt mit Festangestellten.
  • Arbeitsleistung statt Werk: Der Autobauer hatte nie Gewährleistungsrechte geltend gemacht. Für das Gericht sprach das dafür, dass er Arbeitsleistung eingekauft hatte und kein Arbeitsergebnis.

Ein Leitsatz des Urteils bringt es auf den Punkt: „Für die rechtliche Abgrenzung des Werk- oder Dienstvertrags zur Arbeitnehmerüberlassung ist allein die tatsächliche Durchführung des Vertrages maßgebend.“ Es kommt also nicht darauf an, wie ein Vertrag aussieht, sondern wie er gelebt wird. Für Arbeitsverhältnisse steht das seit 2017 auch ausdrücklich im Gesetz (§ 611a BGB).

Was Auftraggeber daraus lernen: Leiharbeit und der Einsatz freiberuflicher Experten sind zwei verschiedene Dinge. Die Indizien für die Abgrenzung ähneln sich aber: Weisungen und Eingliederung. Ein Ticketsystem und ein sauberer Vertrag helfen nur, wenn der Alltag dazu passt. Weisungen an Freelancer solltest du deshalb möglichst ganz vermeiden. Worin sich Arbeitnehmerüberlassung und Freelancer-Einsatz unterscheiden, erklärt unser Artikel Wann lohnt sich Arbeitnehmerüberlassung und wann Freelancer?

4. Statusfeststellungsverfahren: Was es bringt und was dagegen spricht

Im Statusfeststellungsverfahren nach § 7a SGB IV entscheidet die Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund, ob bei einem Auftrag eine Beschäftigung oder eine selbstständige Tätigkeit vorliegt. Seit dem 1. April 2022 stellt sie nur noch diesen Erwerbsstatus fest, nicht mehr die Versicherungspflicht in den einzelnen Zweigen der Sozialversicherung (DRV-Lexikon zum Statusfeststellungsverfahren). Andere Sozialversicherungsträger sind an die Entscheidung gebunden.

Den Antrag können Auftraggeber und Freelancer stellen, jeder auch allein. Ausgeschlossen ist er, wenn die Krankenkasse oder die Rentenversicherung schon ein Verfahren eingeleitet hat, etwa bei einer Betriebsprüfung.

Was sich seit April 2022 geändert hat

  • Prognoseentscheidung: Du kannst den Status schon vor Projektstart klären lassen. Grundlage sind der schriftliche Vertrag und die geplante Durchführung. Ändert sich im ersten Monat etwas daran, musst du es melden.
  • Gruppenfeststellung: Liegt eine Entscheidung für einen konkreten Auftrag vor, kann der Auftraggeber eine gutachterliche Äußerung für gleiche Aufträge beantragen, also für dieselbe Tätigkeit unter denselben Umständen und mit einheitlichem Vertrag. Jeder Freelancer bekommt bei Vertragsschluss eine Kopie. Bescheinigt die Äußerung Selbstständigkeit, schützt sie dich bei gleichen Aufträgen, die du innerhalb von zwei Jahren nach der Äußerung schließt, vor Nachforderungen für die Vergangenheit. Voraussetzung: Der Freelancer ist selbst gegen Krankheit und fürs Alter abgesichert.
  • Dreiecksverhältnisse: Arbeitet ein Freelancer über einen Dienstleister oder Vermittler für dich und gibt es Anhaltspunkte für Weisungen und Eingliederung bei dir, prüft die Rentenversicherung auch, ob er in Wahrheit bei dir beschäftigt ist. Als Endkunde kannst du dann selbst einen Antrag stellen.
  • Mündliche Anhörung: Im Widerspruchsverfahren kannst du eine mündliche Anhörung beantragen.

Diese vier Neuerungen gelten befristet bis zum 30. Juni 2027 (§ 7a Abs. 7 SGB IV). Ob sie danach weitergelten, war im Oktober 2026 noch nicht entschieden.

Lohnt sich der Antrag?

Der Antrag ist freiwillig. Die Deutsche Rentenversicherung rät Auftraggebern, in Zweifelsfällen das Anfrageverfahren einzuleiten (DRV-Lexikon). Wichtig ist der Zeitpunkt:

  • Vor Projektstart: Mit der Prognoseentscheidung weißt du vorher, woran du bist, und kannst den Einsatz notfalls anders aufsetzen.
  • Im ersten Monat: Stellst du den Antrag innerhalb eines Monats nach Beginn und stellt die Rentenversicherung eine Beschäftigung fest, beginnt die Versicherungspflicht erst mit der Entscheidung. Voraussetzung: Der Freelancer stimmt zu und ist für die Zeit dazwischen gegen Krankheit und für das Alter abgesichert (§ 7a Abs. 5 SGB IV).
  • Später: Dann gibt es diesen Schutz nicht. Stellt die Rentenversicherung eine Beschäftigung fest, gilt sie ab dem ersten Tag.

Freelancer wägen anders ab. Stellt die Rentenversicherung eine Beschäftigung fest, endet für diesen Auftrag ihre Selbstständigkeit, mit den Folgen aus Abschnitt 3. Sören Elser, Gründer und Geschäftsführer von ElevateX, rät aus seiner Praxis davon ab, den Antrag zu stellen:

Zitat: Als Freiberufler sollte man idealerweise nie ein Statusfeststellungsverfahren beantragen. Das Interesse des Staates liegt klar darin, dass so viele Bürgerinnen und Bürger in die Rentenkasse einzahlen. Freiberufler haben meist kein Interesse daran. Sollte das Verfahren von der Renten- oder Krankenkasse angestoßen werden, muss man die Überprüfung über sich ergehen lassen.

Für die Freelancer-Einsätze, die ElevateX vermittelt, ergibt das Verfahren aus Sörens Sicht keinen Sinn. Er begründet das mit seiner Erfahrung: Ist ein Freelancer schon im Einsatz, bestehe die Gefahr, dass die Rentenversicherung ihn als angestellt einstufe. Die Hürde, im Verfahren als selbstständig anerkannt zu werden, sei hoch. Und als angestellt wolle ein Freelancer gerade nicht gelten. Sein Rat deshalb: den Antrag lieber nicht stellen.

Weil jede Seite den Antrag allein stellen kann, sprecht früh darüber, wie ihr mit dem Thema umgeht. Sörens Einschätzung ersetzt keine Rechtsberatung. Bei Fragen zu deinem Einsatz hilft eine Anwältin oder ein Anwalt mit Schwerpunkt Sozialrecht.

5. Wie kannst du Scheinselbstständigkeit vermeiden?

Dafür tragen Auftraggeber und Freelancer gemeinsam Verantwortung. Halten sich beide an ein paar klare Regeln, steht einer erfolgreichen Zusammenarbeit nichts im Weg.

Tipps aus der Praxis

Vorbeugen beginnt beim ersten Treffen zwischen Freelancer und Auftraggeber: Kennen beide die Risiken? Wissen beide, wie sie sich im Projekt verhalten? Beim Onboarding und Offboarding klärt ihr dann, wie ihr zusammenarbeitet, ohne dass ein Angestelltenverhältnis entsteht. Wie das gelingt, zeigt unser Artikel zum Freelancer-Onboarding.

Mehr über erfolgreiche Zusammenarbeit findest du in unseren Erfolgsgeschichten.

Unser Gründer und Geschäftsführer Sören Elser arbeitet seit vielen Jahren mit Freelancern. Das sind seine wichtigsten Tipps:

  • Bewusstsein Unternehmen müssen die Unterschiede zwischen Angestellten und Freelancern kennen. Es ist schlicht falsch zu denken, man könne mit Blick auf Scheinselbstständigkeit „alle gleich behandeln“.
  • Fokus auf ergebnisorientiertem Arbeiten Achte darauf, dass du Freelancern keine Weisungen erteilst wie Angestellten. Als Unternehmen sollte dich nicht interessieren, wann, wo und wie jemand arbeitet, sondern welche Ergebnisse du brauchst und wie sie am schnellsten erreicht werden.
  • Ortsunabhängiges Arbeiten Zentral ist das ortsunabhängige Arbeiten. Das klappt nicht immer, manchmal muss der Freelancer vor Ort sein. Trotzdem gilt: Die freie Wahl des Arbeitsorts ist ein starkes Indiz für Selbstständigkeit.
  • Stundensätze Ein Freelancer muss mehr verdienen als ein vergleichbarer Angestellter. Er hat eine völlig andere Kostenstruktur und muss zum Beispiel seine Altersvorsorge komplett selbst tragen. Was das für dein Budget bedeutet, zeigt unser Leitfaden zu den Kosten eines Freelancers.
  • Anzahl Projekte Es hilft, wenn der Freelancer mehr als ein Projekt im Jahr hat. Viele Freelancer halten sich an die 80/20-Regel: 80 % des Umsatzes im Hauptprojekt, 20 % in einem anderen Projekt. Das ist eine Faustregel, keine gesetzliche Grenze.

Empfohlene Vorgehensweise

Illustration zum Thema Ein umfassender Leitfaden [+Checkliste].
  • Unwissenheit schützt vor Strafe nicht: Ob Auftraggeber oder Freelancer, du musst dir das nötige Wissen über Scheinselbstständigkeit selbst beschaffen. Bist du bei der rechtlichen Lage unsicher, hol dir Rat bei Fachleuten, etwa bei einer Anwältin oder einem Anwalt.

  • Überprüfen aller Verträge: Gleiche die Kriterien aus Abschnitt 2 mit dem Arbeitsalltag und den Verträgen ab. Hat der Freelancer Entscheidungsfreiheit und trägt er ein unternehmerisches Risiko? Im Vertrag sollte stehen, dass er keinen Weisungen unterliegt. Du kannst auch festhalten, dass er regelmäßig Nachweise über weitere Aufträge und seine eigene Absicherung vorlegt. Was sonst in den Vertrag gehört, zeigt unser Leitfaden zum Freelancer-Vertrag.

  • Trennung von Hard- und Software sowie Räumlichkeiten: Unternehmen und Freelancer sollten nicht dieselbe Hard- und Software und dieselben Räume nutzen, sondern unabhängig voneinander arbeiten.

  • Freie Wahl von Arbeitsort und Arbeitszeit: Je freier Freelancer entscheiden, wo und wann sie arbeiten, desto geringer ist das Risiko einer Scheinselbstständigkeit. Vereinbart werden Ergebnisse, der Weg dorthin ist Sache der Freelancer.

Checkliste Scheinselbstständigkeit: Prüffragen für Auftraggeber

Stell dir diese Fragen vor Vertragsschluss und immer wieder während des Projekts. Lautet die Antwort öfter „nein“, solltest du die Zusammenarbeit überdenken oder prüfen lassen. Die Liste ist nicht abschließend.

  • Bestimmt der Freelancer seine Arbeitszeiten selbst?
  • Wählt er seinen Arbeitsort selbst, soweit das Projekt es zulässt?
  • Grenzen sich seine Aufgaben klar von denen deiner Angestellten ab?
  • Steuerst du über Ziele und Ergebnisse statt über Einzelanweisungen?
  • Arbeitet er mit eigener Hard- und Software und ohne Kontrolle durch dich?
  • Tritt er nach außen als Selbstständiger auf, etwa mit weiteren Kunden?
  • Ist er frei darin, wie er über seine Leistungen berichtet?
  • Liegt sein Honorar deutlich über dem Gehalt vergleichbarer Angestellter?
  • Ist der Auftrag als Projekt mit klarem Ziel und Ende beschrieben?
  • Passt die gelebte Zusammenarbeit noch zum Vertrag?

6. Was tun wir bei ElevateX in Bezug auf Scheinselbstständigkeit?

Wissenstransfer und Aufklärung

Schon wenn sich eine Zusammenarbeit anbahnt, klären wir unsere Kunden über die Risiken der Scheinselbstständigkeit auf. Gibt es Unklarheiten, stehen wir Kunden und Freelancern beratend zur Seite. Durch unsere langjährige Erfahrung können wir viele Situationen und mögliche Risiken einschätzen.

Gemeinsame Prüfung der Kriterien

Brauchst du weitergehende Unterstützung, prüfen wir gemeinsam mit dir und dem Freelancer die Kriterien aus diesem Leitfaden, zum Beispiel die 80/20-Regel. Etwas Unsicherheit bei den ersten Projekten mit Freelancern ist völlig normal. Wir halten diese Vorsicht für angebracht, denn so werden kritische Punkte doppelt geprüft. Eine Rechtsberatung ersetzt das nicht.

Du hast Fragen zu einem Projekt und möglichen Risiken der Scheinselbstständigkeit? Melde dich gerne bei uns. Wir beraten dich und finden mit dir einen passenden Weg für dein Projekt.

FAQs

Was ist Scheinselbstständigkeit?

Scheinselbstständig ist, wer laut Vertrag als Freelancer oder freier Mitarbeiter arbeitet, tatsächlich aber abhängig beschäftigt ist. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind nach § 7 Abs. 1 SGB IV eine Tätigkeit nach Weisungen und die Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers. Der Auftraggeber hätte die Person als Arbeitnehmer anmelden und Beiträge abführen müssen.

Woran erkennst du Scheinselbstständigkeit?

Typische Anzeichen sind feste Arbeitszeiten und Arbeitsorte, laufende Einzelanweisungen, die Einbindung ins Team wie bei Angestellten, Arbeitsmittel des Auftraggebers und eine dauerhafte Tätigkeit für nur einen Kunden. Für Selbstständigkeit sprechen unternehmerisches Risiko, eigene Arbeitsmittel, weitere Kunden und ein Honorar deutlich über dem Gehalt vergleichbarer Angestellter. Entscheidend ist das Gesamtbild der gelebten Zusammenarbeit.

Welche Folgen hat Scheinselbstständigkeit?

Vor allem der Auftraggeber zahlt: Er schuldet die Sozialversicherungsbeiträge rückwirkend, auch den Arbeitnehmeranteil, den er sich nur begrenzt zurückholen kann. Die Ansprüche verjähren erst vier Jahre nach Ablauf des Fälligkeitsjahres, bei Vorsatz nach 30 Jahren. Dazu kommen Säumniszuschläge, mögliche Lohnsteuerhaftung und bei Vorsatz eine Strafbarkeit nach § 266a StGB. Freelancer verlieren für den Auftrag ihren Status als Selbstständige und können Probleme mit bereits ausgewiesener Umsatzsteuer bekommen.

Was ist ein Statusfeststellungsverfahren?

Im Statusfeststellungsverfahren nach § 7a SGB IV entscheidet die Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund, ob ein Auftrag eine Beschäftigung oder eine selbstständige Tätigkeit ist. Andere Sozialversicherungsträger sind an diese Entscheidung gebunden. Auftraggeber und Freelancer können den Antrag jeweils allein stellen. Seit April 2022 geht das auch schon vor Projektstart (Prognoseentscheidung). Diese Möglichkeit ist vorerst bis zum 30. Juni 2027 befristet.

Reicht ein guter Vertrag, um Scheinselbstständigkeit zu vermeiden?

Nein. Ein sauberer Vertrag ist wichtig, entscheidend ist aber, wie die Zusammenarbeit tatsächlich gelebt wird. Weichen Vertrag und Praxis voneinander ab, geht nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts die gelebte Praxis vor. Prüfe deshalb regelmäßig, ob Arbeitszeit, Arbeitsort, Weisungen und Arbeitsmittel noch zum Vertrag passen.

Informiert bleiben?

Nie mehr Neuigkeiten verpassen.

> Alle lesen
Sören Elser

Sören Elser

Gründer und Geschäftsführer von ElevateX und dein Ansprechpartner für den strategischen Einsatz von Freelancern.

> Kostenloses Gespräch buchen
← Zurück zum Blog